Satzung

Satzung Kreisverband Bündnis 90/ Die Grünen Landkreis Dillingen/Donau

§ 1 Name und Tätigkeitsbereich

  1. Der Kreisverband – KV- führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Dillingen. Die
    Kurzform lautet GRÜNE KV Dillingen. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des
    Landkreises Dillingen (Donau), Sitz ist im Landkreis Dillingen a.d. Donau. Er gehört dem
    Landesverband Bayern an.
  2. Die Satzung des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind für den KV verbindlich und finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung.

§ 2 Zweck und Ziele

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Dillingen erstreben auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgen sie die in ihren Programmen (Bundes-, Landes- und Kommunalprogramme) niedergelegten Ziele.

„BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“ streben eine ökologisch orientierte Gesellschaft im Rahmen des Grundgesetzes an. Jede Aktion und parlamentarische Arbeit orientiert sich an vier grünen Grundprinzipien: ökologisch, sozial, basisdemokratisch und gewaltfrei. „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“ sind konfessionell unabhängig. Der Kreisverband Dillingen unterstützt durch Diskussionen, Projekttage, Themenabende u. ä. m. die Arbeit seiner Mandatsträgerinnen und –träger. Mitglieder engagieren sich für einen Austausch der Informationen und beleben die Meinungsbildung im Landkreis. Bundes- und landespolitische Ziele der GRÜNEN sollen – so weit es demokratisch durchsetzbar und möglich ist – mit der Kommunalpolitik im Landkreis Dillingen in Einklang gebracht werden. Auf diese Weise soll das Interesse für nachhaltige Politik bei möglichst vielen Bürgerinnen und Bürgern des Kreises geweckt, Interessenten angesprochen und Neumitglieder geworben werden.

§ 3 Ortsverbände

  1. Ortsverbände können in Gemeinden des Kreises gebildet werden, in denen mindestens drei Mitglieder leben.
  2. Für die Ortsverbände gelten die Regelungen der Kreissatzung, soweit dies möglich ist, entsprechend. Im Übrigen haben die Ortsverbände Satzungsautonomie. Diese darf der Satzung des Kreisverbands und Landesverbands jedoch nicht widersprechen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Dillingen kann jede*r werden, die*der die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) und Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei angehört.
  2. Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes, in denen die Bewerber*innen ihren Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt haben, nach Rücksprache mit dem Kreisvorstand.
    Besteht am Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt kein Ortsverband und liegt dieser im Kreisgebiet, dann entscheidet der Kreisvorstand.
    Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der/die Bewerberin bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium.
  4. Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Streichung oder Tod.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Gebietsverband (Orts- bzw. Kreisverband) schriftlich zu erklären.
  3. Über einen Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht auf Antrag. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Kreisverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.
  4. Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens dreimonatigem Beitragsrückstand, trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung, den fälligen Beitrag nicht bezahlt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat das Recht an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von Satzung und Gesetzen teilzunehmen. Das Recht des Mitgliedes, an Wahlen teilzunehmen, ist davon abhängig, dass es den festgesetzten Erst-Beitrag gezahlt hat.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einzubringen.
  3. Die Mitarbeit bei Arbeitsgruppen der Ortsverbände und dem Kreisverband ist ausdrücklich erwünscht.
  4. Der Mitgliedsbeitrag wird über den Kreisverband organisiert und abgerechnet.

§ 7 Organe des Kreisverbandes

  1. Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Es können Arbeitsgruppen gebildet werden. Über deren Kompetenz beschließt die Mitgliederversammlung im Einzelfall.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung kann auch Nichtmitgliedern Rede- und Antragsrecht einräumen..
  2. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von 15% der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
  3. Zu den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied vierzehn Tage vorher schriftlich (per Email oder per Post) unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen) gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gleiches gilt für Wahlen, falls die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10 % der Mitglieder anwesend sind bzw. solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird.
    Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zustande, kann die Versammlung bei gleicher Tagesordnung zu einem Termin innerhalb der nächsten 14 Tage, aber frühestens nach drei Tagen einberufen werden ohne erneute Einladung. Wenn die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, hat der Vorstand die Mitglieder darüber unmittelbar schriftlich zu unterrichten. Auf den möglicherweise erforderlichen neuen Termin muss bereits in der Einladung mit Ort, Datum und Zeit hingewiesen worden sein. Die Versammlung ist dann auf jeden Fall beschlussfähig
  7. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Wahl bzw. Abwahl des Kreisvorstandes, Wahl von Kassenprüfer*innen, Entlastung des Vorstandes und des/der Kassierer*in, Wahl der Delegierten zu den Organen des Landes- und Bundesverbandes, Satzungsänderungen, Erlass einer Beitrags- und Kassenordnung, Aufstellung der Kandidat*innen für die Kreiswahlen, Verabschiedung eines Haushalts, Beschlussfassung über (Wahl-)Programme und die Einrichtung von Arbeitsgruppen.
  8. Wahlergebnisse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und von dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, darunter mindestens eine Frau, dem*der Schriftführer*in und dem*der Kassierer*in. Zusätzlich können bis zu drei Beisitzer*innen für definierte Aufgabengebiete gewählt werden.
  2. Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
  4. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach Gesetz und Satzung sowie nach den Beschlüssen der Parteiorgane. Er hat gegenüber den Mitgliedern eine Informationspflicht. Der/die Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied, im Verhinderungsfall der Stellvertreter / die Stellvertreterin, vertreten den Kreisvorstand gem. § 26, Abs. 2 des BGB und § 11, Abs. 3 des Parteiengesetzes.
  6. Vorstandssitzungen sind öffentlich für Mitglieder, solange keine abweichende Regelung getroffen wird.

§ 10 Mindestquotierung

  1. Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.
  2. Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Dabei kann ein Gremium nur einen einzigen Frauenplatz für eine kurze Übergangsdauer unbesetzt lassen. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben. Die Frauen der Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 3 des Frauenstatuts und können ein Frauenvotum beantragen.

§ 11 Arbeitsgruppen

  1. Die Mitgliederversammlung bzw. der Vorstand kann zur Bewältigung der politischen und organisatorischen Arbeit des Kreisverbandes Arbeitsgruppen einrichten.
  2. Die Mitarbeit in den Arbeitsgruppen steht allen Mitgliedern offen. Die Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
  3. Finanzielle und politische Aktivitäten der Arbeitsgruppen bedürfen einer Bestätigung durch den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung.

§ 12 Satzungsänderung

  1. Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Als gültige Stimmen zählen auch Enthaltungen.
  2. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen gem. § 8(3) und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

§ 13 Auflösung des Kreisverbandes

  1. Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
  2. Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das vorhandene Vermögen an den Landesverband Bayern.

§ 14 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.
  2. Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.

Zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 30.03.2023 in Dillingen a.d. Donau